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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich und Vertragspartner
LAVEBA vermittelt ihren Partnerhändlern (LANDI oder andere Verkaufsstellen) und bietet auch selbst Brenn- und Treibstoffe inkl. Holz-Pellets und AdBlue zum Verkauf an. Die vorliegenden AGB sind auf alle entsprechenden Kaufverträge anwendbar, während die einzelnen Kaufverträge ausschliesslich zwischen dem Lieferanten und dem Besteller entstehen.

2. Offerten/Vertragsabschluss
Die von LAVEBA veröffentlichten Preise und Zahlungskonditionen sind unverbindlich und dienen zur Offert-Stellung. Sämtliche Offerten verstehen sich als freibleibend. Der Kaufvertrag kommt durch Annahme der telefonischen oder schriftlichen Bestellung durch den Verkäufer zustande und ist verbindlich. Der Verkäufer stellt sodann eine schriftliche Auftragsbestätigung aus.

3. Datenschutz
LAVEBA bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Dienstleistungen, die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die betriebliche Sicherheit sowie die Rechnungsstellung benötigt werden. Mit dem Absenden der Bestellung bestätigt der Besteller die Korrektheit und Vollständigkeit der von ihm gemachten Angaben. LAVEBA ist berechtigt, die von den Bestellern gemachten Angaben jederzeit zu überprüfen und für Marketingzwecke innerhalb der LAVEBA zu bearbeiten.

4. Haftung und Gewährleistung seitens LAVEBA
LAVEBA übernimmt keinerlei Haftung oder Gewährleistung in Bezug auf die zwischen den Bestellern und den Lieferanten abgeschlossenen Kaufverträge, soweit LAVEBA nicht selbst als Lieferant auftritt. Insbesondere haftet LAVEBA gegenüber den Vertragsparteien weder für die Eigenschaften, die Qualität und die Verfügbarkeit der vereinbarten Leistungen, noch für irgendwelche direkten oder indirekten Schäden.

5. Preis und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken inklusive aller Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Umschlags und Versicherungskosten. Jede Veränderung der Warenpreise, hervorgerufen durch die Erhöhung der Zoll, Carbura, Fiskal sowie sonstiger öffentlicher Abgaben irgendwelcher Art, welche zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung der Ware an den Verkäufer eintreten, gehen zu Lasten des Käufers. Im Rechnungsbetrag ist die MwSt. enthalten, die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage netto, oder gemäss Auftragsbestätigung.

6. Rücktritt vom Vertrag
Die Annullierung des Vertrages durch den Käufer berechtigt den Verkäufer zu Schadenersatz: Sofern der Tagespreis bei der Annullierung tiefer als der bestätigte Kaufpreis ist, wird dem Käufer die Differenz zwischen dem bestätigten Kaufpreis und dem aktuellen Tagespreis zuzüglich einer Umtriebsentschädigung im Betrage von CHF 150.– exkl. MwSt. in Rechnung gestellt. Ist der aktuelle Tagespreis höher als der bestätigte Kaufpreis, wird nur die Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt.

7. Termine
Verbindlich sind die ausschliesslich schriftlich zugesicherten Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen, wenn dem Verkäufer Angaben, die für die Ausführung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde diese nachträglich ändert.

  • wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Verkäufers liegen, wie *Höhere Gewalt (*siehe auch Pos.12) und überdurchschnittlich grosse Nachfrage

  • wenn der Kunde einen ersten vom Transporteur vorgeschlagenen Liefertermin nicht akzeptiert. Die Lieferung wird dem Kunden vom Transporteur voravisiert. Bei Nichtlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt muss der Kunde den Verkäufer in Verzug setzen. Lieferverzug allein berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatz.

8. Versand
Für durch den Transporteur verursachte Verspätungen übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

9. Informationspflicht des Kunden/Zusätzliche Abladestellen/Erschwerte Lieferungen
Der Käufer hat den Verkäufer auf besondere umgebungstechnische Erschwernisse sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Auslieferung der zu liefernden Ware von Bedeutung sind. Er hat weiter vor einer Bestellung/Anlieferung die freie Kapazität seines Tanks zu ermitteln und ist für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Überfüllsicherung verantwortlich. Wird die Bestellmenge auf zwei oder mehrere Abladestellen verteilt, gelten die beim Verkäufer aktuellen Abladezuschläge.

Erschwerte Lieferungen, welche einen hohen Zeitaufwand verursachen oder zusätzliches Personal benötigen sowie Abladestellen, welche mehr als 50 m Schlauchlänge erfordern (bei Pellets-Lieferungen mehr als 30 m), können nur gegen Belastung der Mehrkosten ausgeführt werden. Sind die örtlichen Verhältnisse bei Bestellung nicht bekannt, ist der Verkäufer berechtigt, nachträglich dem Kunden die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt muss für 18 t Lastwagen geeignet sein. Ist eine Zufahrt zur Liegenschaft oder eine Lieferung aufgrund technischer Mängel in, um und an der Tankanlage nicht möglich, gehen die Mehrkosten für Transport und Vertragsrücktritt (Ziff.6) zu Lasten des Kunden.

Um eine weitgehend staubfreie Befüllung mit Pellets zu garantieren, sind die Einfüll- und Abluftstutzen (belüftbar) im Freien anzubringen und mit Storz-Kupplungen vom Typ A, Nennweite 110 mm, zu bestücken. Bei einer Schlauchlänge von über 30 Metern wird keine Garantie für die Pellets-Qualität übernommen. Für den Betrieb des Staub- und Rückluftabsauggeräts wird eine mit 13 Ampere träge abgesicherte 230-Volt-Steckdose benötigt. Der Lieferant schliesst jegliche Haftung aus, wenn Schäden infolge nicht ordnungsgemässer Bereitstellung der Heizanlage entstehen.

10. Minderungen/Nachlieferungen
Sollte die ausgelieferte Menge aus Platzgründen um mehr als 10 Prozent oder 1000 lt/ kg unter der Bestellmenge liegen, ist der Verkäufer berechtigt, den Verkaufspreis der entsprechenden Mengenkategorie für die gesamte Liefermenge anzuwenden. Der Vermerk «Tank füllen» wird als Wunsch und ohne eine Lieferverpflichtung entgegengenommen. Liegt die Liefermenge des Verkäufers um mehr als 10 Prozent und mindestens 500 lt/kg unter der Bestellmenge, so kann der Käufer innerhalb zehn Tagen eine Nachlieferung ohne zusätzliche Kosten verlangen.

11. Fakturierung
Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Lieferung am Messapparat festgestellten Menge in Liter kompensiert bei 15 Grad.

12. Zahlungsverzug
Zahlungen haben innerhalb der Zahlungsfrist gemäss Rechnung ohne Abzug von Skonto zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen und gegebenenfalls ein Verzugsschaden geltend gemacht. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins aus in der Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank am Tag der Fälligkeit. Die Verrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Es werden nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist sämtliche offenen Forderungen zur Zahlung fällig. Zudem können weitere Auslieferungen abgelehnt werden. Der Verkäufer behält sich in diesem Fall weitere Forderungen gegenüber dem Kunden vor.

13. Eigentumsvorbehalt
Die vom Verkäufer gelieferte Ware steht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Falle, freien Zugang zur Ware zu gewähren und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Art von Widerspruch.

14. Änderungen der allgemeinen Bedingungen
Nur schriftlich vom Verkäufer bestätigte Änderungen der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind rechtsverbindlich.

15. Höhere Gewalt/Lieferverhinderungen/Haftung
Höhere Gewalt entbindet den Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung. Als Fälle höherer Gewalt gelten namentlich Kriege, Revolutionen, Streiks, Sperren, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, jede Art von Betriebsstörung, Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien und der Ware selbst. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich in jedem Fall auf grobe Fahrlässigkeit seiner Organe.

Er ist nicht verpflichtet, bestellte Ware vor dem Ablieferungstermin im Inland bereit zu stellen. Bei Nichtlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt muss der Käufer den Verkäufer in Verzug setzen und eine verhältnismässige Nachlieferfrist gewähren. Nichtlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

16. Heizöl und Dieselöl
Der Verkauf von Heizöl erfolgt gegen eine bei der Eidg. Oberzolldirektion in Bern zu hinterlegende Verwendungsverpflichtung (Art. 20 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996). – Gemäss Art. 24 Mineralölsteuerverordnung darf Heizöl nur zu Feuerungszwecken, andere Waren nur zum in der Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.

17. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Der ausschliessliche Gerichtsstand ist St.Gallen.

Anwendbares Recht: CH-Recht (Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer untersteht schweizerischen Recht)

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